ayonto  0%
digital solutions

Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Die AGB der Ayonto UG (haftungsbeschränkt) für Aufträge rund um Software, Websites und Betrieb.

Anbieter

Ayonto UG (haftungsbeschränkt)
Siegfriedstr. 49–60, 10365 Berlin
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Herr Tassilo Häbich, Herr Marc Mirschel
Handelsregister: Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), HRB 266078 B
USt-IdNr.: DE320035224
E-Mail: ot.noya@lagel

Vollständige rechtliche Angaben (inkl. Berufshaftpflicht, Haftungshinweise und Urheberrecht) finden Sie im Impressum.

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen der Ayonto UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Ayonto“) und dem Kunden geschlossen werden.

1.2 Ayonto erbringt für ihre Kunden insbesondere Leistungen in den Bereichen Konzeption, Gestaltung, Erstellung und Entwicklung von Websites, Webanwendungen, Software und mobilen Applikationen (Apps) einschließlich deren Wartung und Pflege, Webhosting und Domainregistrierung, IT-Dienstleistungen und Serverbetrieb sowie Print-Design. Daneben vermittelt und koordiniert Ayonto Leistungen im Bereich Video und Fotografie über externe Partner. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Ayonto und dem Kunden.

1.3 Diese AGB gelten nicht für die Nutzung der von Ayonto selbst betriebenen Software-as-a-Service-Produkte (z. B. LeasePilot, BKFmanager, NOXA, Dialon, Tactio, Rocket Space, Ayonto HQ). Für deren Nutzung gelten ausschließlich die jeweiligen produktspezifischen Nutzungsbedingungen. Beauftragt der Kunde Ayonto mit einer individuellen, auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Entwicklungs- oder Anpassungsleistung, gelten für diese Leistung diese AGB, auch wenn die Leistung auf einem Produkt von Ayonto aufsetzt.

1.4 Ayonto schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ayonto schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

1.5 Ayonto ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Ayonto bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für Ayonto ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.

1.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeweils einen Ansprechpartner zu benennen, der den jeweiligen Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen bevollmächtigt ist.

1.7 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt Ayonto – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung in Textform – nicht an. Dies gilt auch dann, wenn Ayonto in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Sofern der Kunde Ayonto Texte, Bilder, Daten oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen Rechte Dritter (z. B. Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird darauf hingewiesen, dass Ayonto von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Ayonto ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu prüfen. Ayonto nimmt insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vor. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlichen Informationen, Daten, Werke (z. B. Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit geltendem Recht in Einklang stehen.

2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Ausgestaltung der Leistung (z. B. Grafiken, Videos, Texte) selbst verantwortlich und stellt dieses Ayonto rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde dieses nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, kann Ayonto nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Material gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile mit einem Platzhalter versehen.

2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Vertrags über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen Vertrag vor Beginn der betreffenden Leistungserbringung abzuschließen.

2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete oder unvollständige (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Ayonto gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. Vereinbarte Termine verschieben sich in diesem Fall angemessen.

2.6 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dieser Ziffer nicht nach, kann Ayonto dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) gesondert in Rechnung stellen.

3. Erstellung von Websites, Software und Apps

3.1 Gegenstand von Erstellungsverträgen ist die Entwicklung neuer oder die Erweiterung bestehender Websites, Webanwendungen, Software und mobiler Applikationen (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen, Programmierung neuer Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Umsetzung auf Grundlage agiler Methoden.

3.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Ayonto und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Ayonto zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der gewünschten Inhalte und Funktionen (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos u. Ä. sind vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Ayonto dar. Ayonto wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der Kundenanfrage ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zustande.

3.3 Soweit nicht anders vereinbart, werden die erstellten Websites und Anwendungen für die jeweils zwei aktuellsten Versionen der gängigen Webbrowser optimiert. Eine Optimierung für mobile Endgeräte sowie die Herstellung digitaler Barrierefreiheit nach den Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Beauftragt der Kunde die Herstellung der Barrierefreiheit, erbringt Ayonto diese Leistung als Teil des Werks; die Verantwortung für die fortlaufende Einhaltung gesetzlicher Anforderungen nach Abnahme und für die rechtliche Bewertung der Barrierefreiheitspflicht des eigenen Angebots verbleibt beim Kunden.

3.4 Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung (SEO), der Suchmaschinenwerbung (SEA) sowie der Optimierung für generative bzw. KI-gestützte Suchsysteme (GEO) werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Werden sie beauftragt, schuldet Ayonto die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener fachlicher Einschätzung die Sichtbarkeit positiv beeinflussen können; hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. eine bestimmte Platzierung in Trefferlisten, Sichtbarkeit in KI-Systemen oder bestimmte Zugriffs- oder Verkaufszahlen) wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde. Bei kostenpflichtigen Anzeigen steht Ayonto neben der Vergütung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Die rechtliche Prüfung und Freigabe gebuchter Keywords, insbesondere im Hinblick auf Markenrechte Dritter, obliegt dem Kunden vor Durchführung der Kampagne.

3.5 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL/TLS) sowie die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sind von Ayonto nur dann zu erbringen, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist.

3.6 Der Kunde kann während der Umsetzung Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist Ayonto nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen und Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüber hinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

3.7 Das Angebot von Ayonto enthält in der Regel eine „Musterseite“ oder einen „Online-Gestaltungsvorschlag“, deren Format und Inhalte von Ayonto nach freiem Ermessen ausgewählt werden; es besteht kein Anspruch auf bestimmte gestalterische Elemente oder Funktionen. Sofern eine Einigung auf dieser Grundlage nicht möglich ist, kommt kein Vertrag zustande; der potenzielle Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Herausgabe der „Musterseite“, des „Online-Gestaltungsvorschlags“ oder der dazugehörigen Quellcodes, Kopien o. Ä. Beim Kunden verbleibende Kopien sind zu löschen oder an Ayonto herauszugeben.

3.8 Sobald das Werk fertiggestellt wurde, wird Ayonto den Kunden zur Abnahme auffordern. Bei Webprojekten wird die Projektseite erst nach erfolgter Abnahme auf den Kundenwebspace übertragen.

3.9 Voraussetzung für die Tätigkeit von Ayonto ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Ayonto den hierdurch entstehenden Zeitaufwand gesondert in Rechnung stellen.

3.10 Nach Fertigstellung und Abnahme des Werks und/oder einzelner Teile hiervon erhält der Kunde von Ayonto – sofern vorhanden und individualvertraglich vereinbart – sämtliche Grafiken, Quellcodes, ggf. Dokumentationen und/oder Handbücher verwendeter (Dritt-)Module sowie ggf. Entwicklungsdokumentationen.

3.11 Sofern der Kunde für die Leistung keine Hosting- oder Betriebsdienstleistungen von Ayonto, sondern von Drittanbietern in Anspruch nimmt, übernimmt Ayonto keine Verantwortung für die jeweiligen Server und deren Konfiguration, die Datenleitungen und/oder die Abrufbarkeit der Leistung.

4. Wartung und Pflege

4.1 Nach Fertigstellung eines Werks und/oder einzelner Teile hiervon kann Ayonto dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen anbieten. Ayonto kann auch die Wartung von Leistungen Dritter anbieten. Weder ist Ayonto zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde weitergehende Leistungsangebote von Ayonto in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.

4.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitere Details, wie z. B. regelmäßige Wartungen oder Reaktionszeiten, können individualvertraglich vereinbart werden.

4.3 Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von Ayonto kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten oder durch eigenmächtige Änderungen des Kunden beeinträchtigt werden. Ist die Kompatibilität nicht gewährleistet, muss der Kunde diese selbstständig herstellen (z. B. durch entsprechende Updates) oder Ayonto gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.

4.4 Ayonto haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Ayonto liegen; die Vorschriften unter Ziffer 17 (Haftung/Freistellung) bleiben hiervon unberührt.

4.5 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung. Ayonto schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

5. Webhosting und Domainregistrierung

5.1 Ayonto bietet dem Kunden – insbesondere als Zusatzoption im Rahmen der Leistungserbringung – auch Hosting- und Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen. Ayonto ist berechtigt, Leistungen Dritter im Zusammenhang mit der Ausführung von Hostingleistungen in Anspruch zu nehmen.

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt Ayonto im Falle einer Beauftragung als Hoster die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems.

5.3 Die Verfügbarkeit der von Ayonto zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server aufgrund von Ereignissen, die Ayonto nicht zu vertreten hat, nicht erreichbar sind (höhere Gewalt, Handlungen Dritter, notwendige Wartungsfenster, technische Probleme etc.).

5.4 Sofern nicht anders vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, ihm von Ayonto zur Verfügung gestellte Passwörter und sonstige Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und regelmäßig zu ändern. Für einen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.

5.6 Ayonto erstellt täglich Backups vom Server und den Kundenprojekten, soweit diese von Ayonto gehostet werden. Der Kunde ist dennoch verpflichtet, selbst regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er Ayonto oder andere fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst; die Vorschriften unter Ziffer 17 bleiben unberührt.

5.7 Nimmt der Kunde Domainregistrierungsleistungen von Ayonto in Anspruch, gilt ergänzend: Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Ayonto wird im Verhältnis zwischen Kunde und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben. Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt; eine Überprüfung der Domain ist nicht geschuldet. Für die Registrierung gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Ayonto wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.

6. Webseitenabonnement

6.1 Ayonto bietet die Erstellung und den Betrieb von Websites auch im Rahmen eines Abonnements an („Webseitenabonnement“). Beim Webseitenabonnement schuldet Ayonto die Erstellung der Website sowie deren laufenden Betrieb, das Hosting und – nach individualvertraglicher Vereinbarung – die laufende Pflege gegen ein wiederkehrendes Entgelt. Das Webseitenabonnement ist ein Dauerschuldverhältnis; Ziffer 14 (Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) findet Anwendung.

6.2 Das Webseitenabonnement ist seinem Wesen nach eine Nutzungsüberlassung auf Zeit und keine Finanzierung oder Ratenzahlung des Werks. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung der laufenden Entgelte weder Eigentum noch dauerhafte Nutzungs- oder Verwertungsrechte an der Website. Die Website, insbesondere der Quellcode, die Templates sowie das individuelle Design und Layout, verbleibt im Eigentum von Ayonto. Für die Dauer des Abonnements räumt Ayonto dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Website ein. Ziffer 15.1 findet auf das Webseitenabonnement keine Anwendung.

6.3 Mit Beendigung des Webseitenabonnements endet das Nutzungsrecht des Kunden. Ayonto wird die Website nach einer Übergangsfrist von 14 Tagen ab Vertragsende abschalten. Eine Wiederherstellung oder Reaktivierung nach Ablauf der Übergangsfrist ist nur nach gesonderter Beauftragung, gegen Aufwandsvergütung und ohne Gewähr für die Verfügbarkeit der Daten möglich.

6.4 Von der Beendigung unberührt bleiben die eigenen Inhalte und Daten des Kunden. Hierzu zählen die vom Kunden bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Logos, Bilder, Videos) sowie die im laufenden Betrieb der Website angefallenen Betriebsdaten (z. B. Kunden-, Bestell- und Rechnungsdaten eines Shops, Nutzerkonten, Kontakt- und Formularanfragen, redaktionell gepflegte Inhalte). Diese Inhalte und Daten stellt Ayonto dem Kunden auf Anfrage innerhalb der Übergangsfrist einmalig in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung; für einen solchen Standard-Export wird keine gesonderte Vergütung berechnet. Eine darüber hinausgehende Aufbereitung, Konvertierung in spezielle Formate oder Unterstützung bei der Migration zu einem anderen Dienstleister kann Ayonto nach Aufwand berechnen.

6.5 Nicht herausgegeben werden der Quellcode, die Templates sowie das individuelle Design und Layout der Website. Diese sind Gegenstand der Auskaufoption nach Ziffer 6.6.

6.6 Der Kunde kann die Website auskaufen und hierdurch das Eigentum sowie ein dauerhaftes, einfaches Nutzungsrecht an der Website einschließlich Quellcode erwerben. Der Auskaufbetrag entspricht 36 Monatsraten des vereinbarten Abonnemententgelts abzüglich der Anzahl der bereits geleisteten vollen Laufzeitmonate, mindestens jedoch 6 Monatsraten. Der Auskauf setzt voraus, dass sämtliche fälligen Entgelte vollständig beglichen sind. Mit vollständiger Zahlung des Auskaufbetrags überträgt Ayonto dem Kunden die Website einschließlich Quellcode; die Übertragung weitergehender Rechte sowie laufende Hosting- und Pflegeleistungen sind nicht Gegenstand des Auskaufs und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

7. IT-Dienstleistungen und Serverbetrieb

7.1 Ayonto bietet dem Kunden IT-Dienstleistungen an, insbesondere die Einrichtung, Administration, Überwachung und den Betrieb von Servern und IT-Infrastruktur, technischen Support sowie damit verbundene Beratungs- und Umsetzungsleistungen. Der konkrete Leistungsumfang, Reaktions- und Servicezeiten sowie etwaige Service Level werden individualvertraglich vereinbart.

7.2 Soweit Ayonto laufende Administrations-, Überwachungs- oder Supportleistungen erbringt, handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit Ayonto die Herstellung eines abgegrenzten, abnahmefähigen Ergebnisses schuldet (z. B. die einmalige Einrichtung oder Migration eines Systems), gelten insoweit die Vorschriften des Werkvertragsrechts.

7.3 Der Kunde stellt Ayonto die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Nimmt Ayonto Leistungen auf Systemen oder Infrastruktur Dritter (z. B. Rechenzentren, Cloud-Anbieter) vor, übernimmt Ayonto keine Verantwortung für deren Verfügbarkeit, deren Konfiguration außerhalb des beauftragten Umfangs sowie für Datenleitungen.

7.4 Der Kunde bleibt für die ordnungsgemäße Datensicherung verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

7.5 Sofern Ayonto im Rahmen der IT-Dienstleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden erhält, schließen die Parteien vor Beginn der Leistungserbringung einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab.

8. Print

8.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich ist die Entwicklung der gestalterischen Vorgaben des Kunden für Printprodukte (z. B. Banner, Postgrafiken, Plakate, Flyer, Kfz- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfe). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann individualvertraglich vereinbart werden.

8.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Ayonto zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Ayonto wird die beschriebenen Vorstellungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere in Bezug auf die Rechte Dritter), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zustande.

8.3 Nach Abschluss des Vertrages werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und konkretisiert. Kundenwünsche können eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich, besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist Ayonto nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüber hinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

8.4 Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird Ayonto den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.

8.5 Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.6 Voraussetzung für die Tätigkeit von Ayonto ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Ayonto nicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Ayonto den hierdurch entstehenden Zeitaufwand gesondert in Rechnung stellen.

8.7 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet Ayonto bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z. B. Word- oder offene Layout-Dateien).

9. Video und Fotografie

9.1 Ayonto erbringt Video- und Fotografieleistungen nicht selbst, sondern vermittelt und koordiniert auf Wunsch des Kunden die Erbringung solcher Leistungen durch externe Partner (z. B. Fotografen, Videografen, Produktionsstudios). Gegenstand des Vertrages mit Ayonto ist insoweit die Vermittlung und – soweit vereinbart – die organisatorische Koordination der Leistung.

9.2 Sofern zwischen dem Kunden und dem externen Partner ein unmittelbares Vertragsverhältnis zustande kommt, ist Ayonto an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt und haftet nicht für die Erbringung, die Mangelfreiheit oder die künstlerische Gestaltung der Video- und Fotografieleistung. Ansprüche aus Schlecht- oder Nichtleistung sind in diesem Fall unmittelbar gegenüber dem externen Partner geltend zu machen. Ayonto schuldet lediglich die sorgfältige Auswahl des Partners.

9.3 Beauftragt der Kunde Ayonto ausdrücklich damit, die Video- oder Fotografieleistung im eigenen Namen einzukaufen und als Gesamtleistung an den Kunden weiterzugeben, gelten für das Verhältnis zum Kunden die Vorschriften unter Ziffer 17 (Haftung/Freistellung); Ayonto ist in diesem Fall berechtigt, sich der Leistungen des externen Partners als Subunternehmer im Sinne von Ziffer 1.5 zu bedienen.

9.4 Stellt der Kunde für die Erstellung von Videos oder Fotografien Personen zur Verfügung (z. B. Mitarbeiter oder professionelle Modelle), ist er allein dafür verantwortlich, dass die betreffenden Personen in die Verwendung der Aufnahmen eingewilligt haben. Er ist insbesondere für den Abschluss geeigneter Model-Release-Verträge und die Einholung datenschutzkonformer Einwilligungen verantwortlich.

9.5 Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erstellten Video- und Fotografiewerken richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem externen Partner. Ayonto kann dem Kunden keine weitergehenden Rechte einräumen, als Ayonto selbst vom externen Partner eingeräumt wurden.

10. Datenschutz sowie DSGVO- und Compliance-Checks

10.1 Soweit Ayonto im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Leistungserbringung einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab. Der Kunde bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

10.2 Auf gesonderte Beauftragung führt Ayonto DSGVO-, TDDDG- und BFSG-bezogene Prüfungen („Compliance-Checks“) durch. Ayonto erbringt diese Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist der Zeitpunkt der Beauftragung. Ayonto bietet keine Rechtsberatung an.

10.3 Ein Compliance-Check bezieht sich ausschließlich auf einen „First-Sight-Check“, bei dem die technischen und funktionalen Merkmale der Seite bzw. Anwendung überprüft werden. Geprüft werden nur die von außen ohne Zugriffsbeschränkung erreichbaren Seiten. Seiten hinter Paywalls, Account- oder Content-Management-Plattformen, die nicht im direkten Zugriff stehen, werden nicht überprüft. Eine Kontrolle von Inhalten, Darstellungen und/oder des Geschäftsmodells des Kunden findet nicht statt; dies gilt insbesondere für die vom Kunden eingesetzten Technologien zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Kunden-, Nutzer- und Contentverwaltung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

10.4 Der DSGVO-Check bezieht sich auf die Umsetzung von Vorgaben aus der DSGVO, insbesondere Art. 25 Abs. 1 (Privacy by Design) und Abs. 2 (Privacy by Default), sowie auf Anforderungen des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), etwa zum Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien. Ayonto weist darauf hin, dass es hinsichtlich der Auslegung datenschutzrechtlicher Grundsätze auch widersprüchliche Ansichten geben kann und dass Datenschutz dynamisch zu betrachten ist; eine Gewährleistung hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen kann nicht gegeben werden.

10.5 Der BFSG-Check bezieht sich auf die technische und funktionale Überprüfung im Hinblick auf Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit. Eine rechtsverbindliche Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Kunde den Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes unterliegt, ist nicht Gegenstand der Leistung.

10.6 Setzt Ayonto auf Wunsch des Kunden Funktionen ein, die auf künstlicher Intelligenz beruhen, oder integriert Ayonto solche Funktionen, weist Ayonto darauf hin, dass die rechtliche Bewertung des Einsatzes solcher Systeme – insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) – nicht Gegenstand der Leistung von Ayonto ist und beim Kunden verbleibt. Ayonto schuldet keine Rechtsberatung zur KI-Konformität.

10.7 Für eine weitergehende Analyse von Geschäftsprozessen, die mit der Nutzung einer Website oder Anwendung in Verbindung stehen, sowie für eine rechtsverbindliche Beurteilung empfiehlt Ayonto die Hinzuziehung eines Datenschutzbeauftragten bzw. eines Rechtsanwalts.

11. Preise und Vergütung

11.1 Die Vergütung richtet sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Leistungen werden im Regelfall projektbezogen zu einem vereinbarten Festpreis abgerechnet. Soweit im Einzelfall eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart wird, erfolgt diese auf Stundenbasis je angefangene halbe Stunde und wird am Ende des Monats, in dem der Aufwand angefallen ist, in Rechnung gestellt.

11.2 Im Falle eines Werkvertrags (z. B. Website-, Software- oder App-Erstellung) ist Ayonto berechtigt, Abschlagszahlungen im Sinne des § 632a BGB zu verlangen. Abweichende Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

11.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skonto wird nicht gewährt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

11.4 Bei Dauerschuldverhältnissen ist Ayonto berechtigt, das vereinbarte laufende Entgelt frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann höchstens einmal je Kalenderjahr anzupassen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen seit der letzten Entgeltfestsetzung. Sinkt der Index, ist Ayonto zur entsprechenden Senkung des Entgelts verpflichtet; steigt er, ist Ayonto zur Erhöhung berechtigt. Eine darüber hinausgehende Anpassung, insbesondere zur Erzielung eines zusätzlichen Gewinns, ist ausgeschlossen. Ayonto teilt dem Kunden die Anpassung sowie deren Berechnung in Textform mit; die angepassten Entgelte gelten ab dem auf die Mitteilung folgenden übernächsten Monatsersten. Übersteigt eine Erhöhung 5 Prozent des bisherigen Entgelts, kann der Kunde das Dauerschuldverhältnis innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Erhöhung in Textform kündigen; hierauf wird Ayonto in der Mitteilung hinweisen. Weitergehende oder hiervon abweichende Entgeltanpassungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.

12. Abnahme

12.1 Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann Ayonto verlangen, dass die Abnahme in Schriftform oder über ein Online-Formular erfolgt; die schriftliche Abnahme bzw. die Abnahme über das Online-Formular ist nur dann geschuldet, wenn Ayonto den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt.

12.2 Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf zwei Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Ayonto dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilt. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

13. Mängelgewährleistung

13.1 Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei Ayonto.

13.2 Die Verjährungsfrist für die verschuldensunabhängigen Mängelansprüche des Kunden – namentlich Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt – beträgt ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Erstellung von Software und individuellen Anwendungen sowie für sonstige Werkleistungen mit Bezug zu einem Bauwerk; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13.3 Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2 gilt nicht für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden. Für diese Ansprüche gelten – unabhängig vom Rechtsgrund – ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Haftungsregelungen unter Ziffer 17. Ebenso unberührt bleiben Ansprüche aus einer Garantie, Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie die gesetzlichen Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b, 478 BGB.

13.4 Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

14. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

14.1 Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs-, Hosting-, IT-Dienstleistungs- oder Webseitenabonnementverträge) haben eine Erstlaufzeit von zwölf (12), vierundzwanzig (24) oder sechsunddreißig (36) Monaten. Welche dieser Erstlaufzeiten gilt, wird im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart. Die längeren Erstlaufzeiten von 24 oder 36 Monaten dienen der Amortisation der von Ayonto zu Beginn des Vertragsverhältnisses erbrachten Vorleistungen und Investitionen (z. B. der Erstellung einer Website im Rahmen eines Webseitenabonnements) und werden nur vereinbart, soweit solche Vorleistungen tatsächlich erbracht werden. Wird im Einzelvertrag keine Erstlaufzeit ausdrücklich vereinbart, gilt eine Erstlaufzeit von zwölf (12) Monaten.

14.2 Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.

14.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.4 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

15. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

15.1 Ayonto räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen und/oder den jeweiligen Quellcodes im Zeitpunkt ihrer Entstehung grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung der erstellten Leistung für ein bestimmtes Projekt ein. Sofern der Kunde die Arbeitsergebnisse und/oder Quellcodes für ein weiteres Projekt nutzen möchte, ist eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Entgelts für die Erstellung zu entrichten. Weitergehende Rechte können zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden. Diese Ziffer 15.1 gilt nicht für im Rahmen eines Webseitenabonnements (Ziffer 6) erstellte Websites; für diese gelten ausschließlich die Bestimmungen unter Ziffer 6.

15.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde Ayonto ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist Ayonto dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Kunde kann dieser Nutzung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen.

15.3 Ferner ist Ayonto berechtigt, den eigenen Namen mit Verlinkung in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von Ayonto erstellten Website(s) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

16. Vertraulichkeit

16.1 Ayonto wird alle ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Kunden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Bild- und Tonmaterial, Quellcodes, interaktive Produkte sowie sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundener Unternehmen, streng vertraulich behandeln. Ayonto verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (z. B. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Produktionspartnern), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

16.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge von Ayonto streng vertraulich zu behandeln.

17. Haftung und Freistellung

17.1 Ayonto haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Ayonto, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner im Falle der Übernahme einer Garantie und im Rahmen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.

17.2 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) ist die Haftung von Ayonto der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmäßig vertrauen darf.

17.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Ayonto ausgeschlossen.

17.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Ayonto für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

17.5 Der Kunde stellt Ayonto auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen Ayonto geltend machen, soweit die Ansprüche darauf beruhen, dass der Kunde gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstoßen hat oder dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte oder die von ihm erteilten Weisungen Rechte Dritter verletzen, und soweit der Kunde dies zu vertreten hat. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der erforderlichen Rechtsverteidigung. Ayonto wird den Kunden über einen solchen Anspruch unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Die zwischen Ayonto und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird der Sitz von Ayonto als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart; ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

18.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

18.4 Ayonto ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderung durch Änderungen der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich wird, einer Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts nachkommt oder rein redaktioneller Natur ist und in allen Fällen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verschiebt. Solche Änderungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gilt seine Zustimmung als erteilt; hierauf wird Ayonto in der Mitteilung gesondert hinweisen. Widerspricht der Kunde, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; beiden Parteien steht in diesem Fall das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 14 zu.

18.5 Sonstige Änderungen dieser AGB, insbesondere solche, die den Umfang der vertraglichen Hauptleistungen oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung betreffen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden in Textform.

18.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Mai 2026